Aktuell steht jedoch noch die Frage im Raum, ob die Betreiber von Fitness-Studios die Verträge einseitig um die Zeit der Schließung verlängern können. Dies wäre jedoch, soweit nicht vertraglich individuell vereinbart (was kaum vorkommen dürfte) oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, eine einseitige Vertragsänderung.
Dennoch wurden bereits von Fitnessstudios Kündigungen von Mitgliedern als nicht fristgerecht zurückgewiesen und Mitgliedsbeiträge über das Vertragsende hinaus weiter abgebucht. Die ersten amtsgerichtlichen Entscheidungen haben den Betreibern der Studios auch hier eine Absage erteilt.
Eine individuelle rechtliche Beratung zu dem konkreten Fall ist hier jedoch ratsam.
Stand Oktober 2021