Die Fahrt mit dem E-Scooter: Viele Fragen stellen sich
- Braucht man einen Führerschein?
- Wo darf ich mit einem E-Scooter fahren?
- Ist ein Führerschein und das Tragen eines Helms erforderlich?
In der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge ist die Verwendung von Elektrorollern geregelt.
Für das Fahren mit einem Elektroroller mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h und einer Straßenzulassung (Betriebserlaubnis) wird kein Führerschein, auch keine Mofa-Prüfbescheinigung benötigt. Der Fahrer muss lediglich 14 Jahre alt sein.
Auch besteht keine Helmpflicht für das Fahren mit einem E-Scooter, jedoch besteht eine Versicherungspflicht für solche Fahrzeuge.
E-Scooter dürfen auf Radwegen, Radfahrstreifen und auf Fahrradstraßen gefahren werden. Wenn diese fehlen, darf auch auf der Fahrbahn gefahren werden. Das Fahren in Fußgängerzonen und in Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung ist nicht erlaubt. In Fußgängerzonen kann das Fahren von E-Scootern dann erlaubt sein, wenn dies durch eine Beschilderung „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ vorgesehen ist. Bei Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ auch für Elektrokleinstfahrzeuge.
Diese Anforderungen und Voraussetzungen sind weitgehend geklärt. Uneinheitlichkeit besteht jedoch in der Rechtsprechung insbesondere bei der Frage,
- wie ist eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter zu bewerten?
und zu dieser Bewertung, ob ein Elektroroller ein „Kraftfahrzeug“ im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und des Strafgesetzbuchs ist?
Fraglich ist auch, ob die Fahrerlaubnis – also die zum Führen eines PKW! – auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter entzogen werden kann.
Die Gerichte gehen überwiegend davon aus, dass es sich bei E-Scootern um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 2 StVG handelt, sodass die §§ 316, 69 StGB Anwendung finden.
Nach dieser Rechtsprechung liegt demnach eine Straftat vor, wenn der Fahrer eines E-Scooters mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille unterwegs ist. Sofern und soweit der Fahrer allerdings alkoholbedingt Ausfallserscheinungen zeigt, kann dies jedoch auch schon ab einer Promillegrenze von 0,3 der Fall sein – ebenso wie bei dem Führen eines PKW.
Hiervon gibt es auch Ausnahmen. Nach einer aktuellen Entscheidung des AG Essen, Az 43 Cs 39 Js 1578/21 – 422/21 vom 12.01.2022 wurde der Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt. Der Betroffene war nachts, nach 2:00 Uhr in Essen mit einem E-Scooter alkoholisiert auf einem Gehweg gefahren. Die Blutalkoholkonzentration betrug 1,68 Promille. Nach der Entscheidung des AG Essen ist ein E-Scooter eher einem Fahrrad als einem Fahrzeug gleichzusetzen. Zudem war nach dem Amtsgericht Essen die abstrakte Gefährlichkeit deutlich herabgesetzt, da der Betroffene Sonntagnachts gegen 02:30 Uhr unterwegs war.
Das LG Stuttgart ging jedoch in einem Beschluss vom 12.03.2021, Az 18 Qs 15/21 davon aus, dass es sich bei einem E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis 30 km/h um ein Kraftfahrzeug handelt. Auch sei die abstrakte Gefährlichkeit eines E-Scooters als Kraftfahrzeug nicht mit der von herkömmlichen Fahrrädern oder Pedelecs vergleichbar, sondern eher mit der eines Motorrollers oder Mofas.
Dies mag auf Verwunderung stoßen, da wie bei Fahrrädern das Tragen eines Helms nicht erforderlich ist. Ebenso können mit Fahrrädern, bei denen es sich jedoch nicht um Kraftfahrzeuge handelt und somit die 1,1 Promillegrenze nicht gilt, höhere Geschwindigkeiten erzielt werden.
Eine klare Rechtsprechung bleibt abzuwarten…
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für E-Scooter dieselben Alkoholgrenzwerte gelten wie für Autofahrer.
Wer somit mit 0,5 bis 1,09 Promille (ohne alkoholbedingte Auffälligkeiten) fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Dabei wird in der Regel ein Bußgeld von 500,00 EUR festgesetzt, sowie 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte im Verkehrszentralregister.
Bei einer Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille ist in der Regel ein Straftatbestand erfüllt, sodass die Entziehung der Fahrerlaubnis droht. Bei Fahrern im Alter unter 21 Jahren sowie bei Fahranfängern in der Probezeit gilt die 0,0 Promille-Grenze - ebenso wie beim Fahren mit dem PKW.